Zivilverfahren

Gerichtsverhandlungen finden grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung statt. Sie haben daher als Bürger/in die Möglichkeit, als Zuschauer an einem öffentlichen Gerichtstermin teilzunehmen.

Die aktuellen Verhandlungstermine entnehmen Sie bitte der im Eingangsbereich des Landgerichtsgebäudes befindlichen Aushangtafel.

Gerne steht Ihnen die Justizmedienstelle für Nachfragen zu Verhandlungsterminen zur Verfügung.

Entscheidungen des Monats

LG Koblenz – Urteil vom 27.02.2024 – 11 O 12/23
(nicht rechtskräftig)

Ist ein durch eine Verbraucherzentrale geltend gemachter Unterlassungsanspruch begründet, wenn eine Firma die online erklärte Kündigung eines Kunden von einem Bestätigungstelefonat abhängig macht? Diese Frage hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte bietet, auch gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von Dienstleistungsverträgen über Dauerschuldverhältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an.

Der Kläger, ein eingetragener Verein (Verbraucherzentrale), begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, dass die Beklagte auf eine online erklärte Kündigung gegenüber Verbrauchern behauptet, dass zur Wirksamkeit der Kündigung noch ein Telefonat mit der Beklagten erforderlich sei. Konkret hat ein Kunde seinen Vertrag bei der Beklagten per Internet gekündigt. Der Kunde hat daraufhin von der Beklagten die Mitteilung erhalten, er möge seine Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch bestätigen, ansonsten bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen.

Der Kläger hat daraufhin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Er behauptet, im Fall eines Anrufs nach der Kündigung werde seitens der Beklagten - mittels rhetorischer Kunstfertigkeit oder durch Anbieten anderer Vertragskonditionen - versucht, den Verbraucher zu überzeugen, von seinem Kündigungswillen Abstand zu nehmen.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Mitteilung der Beklagten gegenüber Verbrauchern, dass nach einer Kündigung eine Rückbestätigung erfolgen müsse, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Sie enthalte unwahre Angaben über Rechte des Verbrauchers.

Der Kläger beantragt der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern diesen nach einer der Beklagten zugegangenen Kündigungserklärung eines Dienstleistungsvertrages in Form eines Dauerschuldverhältnisses mitzuteilen, die telefonische Bestätigung der erklärten Kündigung sei erforderlich.

Die Beklagte ist der Ansicht, ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestünde das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen könnten. Auch für den Fall einer Kündigung nach § 312k BGB sei es für die Beklagte erforderlich, sich davon zu überzeugen, dass die Kündigung auch vom Erklärenden stammt. Dabei biete ein fernmündliches Gespräch ein Mehr an Sicherheit verglichen etwa mit einem Bestätigungslink innerhalb einer E-Mail. Es finde keine Irreführung des Verbrauchers statt. Außerdem werde eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst.

Die Entscheidung:

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG.

Der Kläger als Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, sei aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 UKlaG.

Das Vorgehen der Beklagten, den Verbraucher aufzufordern, seine Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch zu bestätigen, stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dazu gehörten auch Verhaltensweisen, die auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung oder das Ver-hindern einer Geschäftsbeendigung gerichtet sind.

Diese geschäftliche Handlung der Beklagten sei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter sei. Danach handele unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme, die geeignet sei, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Kammer hat die Vorgehensweise der Beklagten als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG eingestuft. Demnach sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthalte. Erfasst seien auch irreführende Angaben über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung bestimmter Rechte, zu denen auch das Kündigungsrecht zähle.

Auch wenn die Beklagte nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer Authentifizierung haben könne, wäre eine solche vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre, als ein Telefonat. Auch während eines Telefonats sei es der Beklagten nicht möglich, sich umfassende Gewissheit über die wahre Person ihres Gesprächspartners zu verschaffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es einem unbefugten Dritten, der sich Zugang zu der Kundennummer, der Vertragsnummer und dem E-Mail-Konto des wahren Vertragspartners verschafft hat, auch gelänge, in einem Telefonat über seine Identität zu täuschen.

Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Beklagte stelle den Verbraucher nach Zugang seiner Kündigung vor die Wahl, seine Kündigung nicht telefonisch zu bestätigen, und in der Folge das Vertragsverhältnis fortzusetzen, oder innerhalb von 14 Tagen telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen. Es werde dadurch eine zusätzliche Entscheidung des Verbrauchers verlangt, ob er an der Ausübung seines Kündigungsrechts festhalten will. Ohne die irreführende Aufforderung der Beklagten würde der Verbraucher weder die eine noch die andere Entscheidung treffen.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die Beklagte eingeräumt habe, dass die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten deren übliche Vorgehensweise sei.

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 5 Irreführende Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält ...

§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ...

LG Koblenz – Urteil vom 18.01.2024 – 1 O 258/22
(nicht rechtskräftig)

Bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Herstellerin des Impfstoffs Comirnaty bei von der Klägerin nach einer Impfung behaupteten Gesundheitsschäden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin wurde dreimal mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty geimpft.

Sie behauptet, seit den Impfungen unter einer Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit, Erschöpfung, Erbrechen und Lähmungserscheinungen, zu leiden. Ihrer Ansicht nach beruhen diese Beeinträchtigungen auf den erfolgten Impfungen.

Die Klägerin beantragt u.a., die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 150.000,00 €) zu verurteilen. Zudem soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aus der Schädigungshandlung bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Außerdem verlangt sie von der Beklagten eine Vielzahl von Auskünften nach § 84a AMG hinsichtlich der Bestandteile, Tests und Auswirkungen des Impfstoffes.

Die Beklagte rügt, dass sich aufgrund des Sachvortrags der Klägerin schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen den Impfungen der Klägerin und den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ergeben. Insbesondere sei hierbei nicht annähernd ausreichend zum Gesundheitszustand der Klägerin vor den Impfungen vorgetragen worden. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des verwendeten Impfstoffs positiv sei. Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten zu jeder Zeit dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen.

Die Entscheidung:

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Es bestehe auf Grundlage des Vortrags der Klägerin kein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG.

Das AMG sei zwar anwendbar, weil es sich bei dem Impfstoff um ein Arzneimittel im Sinne des Gesetzes handele. Die Klägerin habe jedoch einen auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführenden Gesundheitsschaden nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin treffe im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast, die beinhalte, jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Dies schließe auch und insbesondere solche Informationen ein, über die nur die Klägerin verfügt, wie zum Beispiel Angaben zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren oder die Einnahme anderer Arzneimittel. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht ausreichend und widerspruchsfrei nachgekommen. Insbesondere lege die Klägerin ihren Gesundheitszustand vor der Impfung und eine Kausalität der Impfung hinsichtlich der vorgetragenen Gesundheitsschäden nicht ausreichend dar.

Aus den von der Klägerin eingereichten fragmentarischen Unterlagen ergebe sich zudem, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest teilweise bereits vor der Impfung vorlagen.

Aufgrund der mangelnden Substantiierung des Klägervortrags brauche daher nicht entschieden werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Die Frage, ob eine Vorlage an den EuGH angezeigt ist oder ein Informationsfehler im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG vorliegt, müsse ebenfalls nicht beantwortet zu werden.

Weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen seien aufgrund der nicht substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens ebenfalls nicht gegeben. Auch der begehrte Auskunftsanspruch nach § 84a AMG setze voraus, dass die Klägerin Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel einen Schaden im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG verursacht hat.

Auszug aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG):

§ 84

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.

§ 84a
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.

(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.

Landgericht Koblenz – Urteil vom 22.12.2023 – 3 O 180/23
(nicht rechtskräftig)

Haftet die depotführende Bank für Verluste eines Anlegers durch Wertpapiertransaktionen mit Aktien der Wirecard AG? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Im Rahmen dieses Depots hielt er Aktien der Wirecard AG. Zuletzt kaufte er am 30.04.2020 312 weitere Aktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 95,00 €. Er hielt sodann insgesamt 1.232 Stück mit einem damaligen Kurswert von insgesamt 117.040,00 €. Am 18.09.2020 verkaufte der Kläger seinen gesamten Bestand an Wirecard-Aktien Stück zum Kurs von 0,83 €, sodass er einen Erlös in Höhe von 1.022,31 € erzielte.

Die Beklagte unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Wirecard AG, unter anderem durch die Gewährung von Darlehen. Im Januar 2019 führte die Beklagte eine „Targeted Investigation“ der Wirecard AG durch, und übermittelte daraufhin am 26.02.2019 an die FIU (Financial Intelligence Unit, nationale Zentralstelle des Bundeszollamtes für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (vgl. § 89c StGB) stehen könnten) als zuständige Behörde 345 auffällige Verdachtsfälle mit Spuren aus der Zeit vom März 2013 bis Januar 2019.

Am 18.06.2020 erstattete die BaFin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Bilanzbetrug durch unrichtige Information in den Jahresabschlüssen 2016-2018.

Am 25.06.2020 stellte die Wirecard AG Insolvenzantrag, woraufhin über das Vermögen der Wirecard AG wurde am 25.08.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weiterhin Kaufempfehlungen für die Wirecard-Aktie ausgesprochen habe, obwohl sie selbst im Mai intern beschlossen habe, ihre Geschäftsverbindungen zu der Wirecard AG zu beenden.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass es die Beklagte durch ihren Vorstand pflichtwidrig unterlassen habe Informationen, welche zu einem abrupten Ende der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Wirecard AG geführt haben, an ihre Depotkunden weiterzugeben. Die Beklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 MAR, § 26 WpHG zu veröffentlichen.

Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Beklagte den ihm insoweit hinsichtlich der Kursverluste der Wirecard AG entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Ein solcher Anspruch folge dabei sowohl aus einer (Neben)-Pflichtverletzung zum Depotvertrag sowie direkt aus §§ 97, 98 WpHG. Der Kläger beziffert dabei den ihm entstandenen Schaden auf 165.099,69 €, wobei er hiervon im Wege der Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € geltend macht.

Die Entscheidung:

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Es bestehe kein Anspruch gem. §§ 280, 241 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag. Insbesondere habe der Depotvertrag keine umfassende fortdauernde Vermögenssorge oder Beratungspflicht über tatsächliche Begebenheiten auf dem Kapitalmarkt zum Gegenstand. Der Kunde bleibe für seine Anlageentscheidungen selbst verantwortlich.

Zudem sei durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden, welche Informationen die Beklagte ihm vorenthalten haben soll.

Soweit der Kläger ein abruptes Ende der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Wirecard AG vorgetragen hat, führt die Kammer aus, dass es der Beklagten gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GWG untersagt gewesen sei, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung an die Financial Intelligence Unit nach § 43 Absatz 1 GWG in Kenntnis zu setzen.

Es ergebe sich auch kein Anspruch aus §§ 97, 98 WpHG, weil deren Anwendungsbereich in Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet sei.

Nach § 97 WpHG sei ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, einem Dritten zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Dritten dadurch entsteht, dass der Emittent es unterlässt unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen. § 98 WpHG wiederum normiere vergleichbare Pflichten, falls es sich um unwahre Informationen handelt.

Vorliegend habe der Kläger jedoch kein Finanzinstrument der Beklagten, sondern Aktien der Wirecard AG erworben. Soweit in der Literatur teilweise eine allgemeine gesetzliche Vertrauenshaftung für das Inverkehrbringen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen angenommen werde, folge die Kammern einem solchen Ansatz nicht.

Aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheitere daher auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 26 WpHG oder Art. 17 MAR.

Landgericht Koblenz – Urteil vom 21.11.2023 – Aktenzeichen 1 O 2/21
(nicht rechtskräftig)

Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber einer Tierklinik, bei der die Beklagte zu 2) als Tierärztin angestellt ist. Die Beklagte zu 2) führte am 14.06.2019 an der im Eigentum der Klägerin stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall durch. Hierbei wurde eine Trächtigkeit der Stute festgestellt. Am 17.06.2019 erfolgte durch die Beklagte zu 2) eine Zweituntersuchung per Ultraschall, welche die Trächtigkeit nochmals bestätigte. Am 08.05.2020 stellten sich Wehen bei der Stute ein. Die Klägerin rief daraufhin die Beklagte zu 2) an, die eine Untersuchung des Pferdes vornahm. Es wurde von der Beklagten zu 2) die sofortige Einlieferung in die Tierklinik des Beklagten zu 1) angeordnet. Dort zeigte sich, dass die Stute mit Zwillingen tragend war, welche schließlich tot geboren wurden. Für die angefallenen Behandlungen berechnete der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.050 €.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) hätte bei sämtlichen Untersuchungsterminen, auch auf explizite Nachfrage ausgeschlossen, dass die Stute mit Zwillingen tragend sei. Hätte die Beklagte zu 2) die Zwillingsträchtigkeit erkannt, wäre es ihre ärztliche Pflicht gewesen, eine Reduktion herbeizuführen, sodass die Stute eine normale Trächtigkeit aufweise. Das zu gebärende Fohlen hätte einen Wert von mindestens 8.000 € gehabt, sodass die Beklagten diesen Schaden zu ersetzen hätten. Zudem hätte die Stute im darauffolgenden Jahr aufgrund der Fehlgeburt nicht besamt werden können, sodass auch insoweit ein Schaden in Höhe von 8.000 € entstanden sei.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz ihres behaupteten Schadens in Höhe von 16.000 €. Die Beklagten wehren sich gegen die Klageforderung. Zudem verlangt der Beklagte zu 1) mit seiner Widerklage die Zahlung seiner in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 2.050 €.

Die Entscheidung:

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 2.050 € an den Beklagten zu 1) verurteilt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagten zu 2) bei ihrer veterinärmedizinischen Tätigkeit betreffend die Stute ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Zwar läge ein Behandlungsfehler vor, wenn die Beklagte zu 2) eine Zwillingsträchtigkeit nicht erkannt und ausgeschlossen hätte. Die Klägerin hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der stattgefundenen Gespräche tatsächlich eine Zwillingsträchtigkeit ausgeschlossen hatte. Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung standen insoweit im Widerspruch zu ihren vorterminlichen Schriftsätzen. Auch die Angaben des Lebensgefährten der Klägerin konnten die Kammer nicht überzeugen, weil der Zeuge erkennbar im Lager der Klägerin stand und konkrete Nachfragen des Gerichts nicht hinreichend beantworten konnte. Schließlich ergab die Beweisaufnahme, dass die Beklagte zu 2) einen dritten Untersuchungstermin zur endgültigen Abklärung einer Zwillingsträchtigkeit angeraten hatte, der von der Klägerin jedoch nicht durchgeführt wurde.

Der Schadensersatzanspruch war daher dem Grunde nach abzuweisen, während die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu 1) zur Zahlung des in Rechnung gestellte Honorar anlässlich des Geburtsvorgangs verurteilt wurde.

Landgericht Koblenz, Justizmedienstelle
Koblenz im Dezember 2023

Landgericht Koblenz – Urteil vom 31.08.2023 – 3 O 294/22
(nicht rechtskräftig)

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt.

Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 €.

Die Entscheidung:

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist.

Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfaltspflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren.

Trotz der Tatsache, dass die streitgegenständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweise, könne hierin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliege. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.

Weiterhin sei die Klägerin aufgerufen „sich auch selbst zu schützen“, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die „mit Händen zu greifen“ sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle „vor sich selbst warnt“. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte.

Abschließend sei die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben habe, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) ...

Justizmedienstelle des Landgerichts
Koblenz im Oktober 2023