Sehbehinderte

Belehrung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Zugänglichmachungsverordnung (ZMV)

Blinde oder sehbehinderte Personen haben das Recht, dass ihnen in gerichtlichen Verfahren Dokumente, die ihnen zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind, in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Antrages. Dieser ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Die Dokumente können z.B. in Blindenschrift, ggf. auch in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.