Landgericht Koblenz
Das Landgericht Koblenz ist Teil der rheinland-pfälzischen Justiz und liegt im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz.
Zum Bezirk des Landgerichts Koblenz gehören die Amtsgerichte: Altenkirchen, Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Betzdorf, Cochem, Diez, Koblenz, Lahnstein, Linz, Mayen, Montabaur, Neuwied, St. Goar, Sinzig und Westerburg.
Die Diensträume des Landgerichtes befinden sich in dem Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14 in der 2., 3., 7. und 8. Etage. Im Erdgeschoss und in der 2.und 6. Etage befinden sich die Diensträume des Amtsgerichts Koblenz.
Die Sitzungssäle liegen im Erdgeschoss (Saal 48 und 49), der 1. Etage und in der 2. Etage (Saal 203 und 216)
Personal
Beim Landgericht sind insgesamt ca. 250 Mitarbeiter tätig, davon ca. 75 Richter und 13 Rechtspfleger.
Zuständigkeit
Zum Zuständigkeitsbereich des Landgerichts in 1. Instanz gehören zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitgegenstandswert von über 5.000,00 €. Bis 5.000,00 € sind die Amtsgerichte zuständig. Über Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet wieder das Landgericht.
Das Landgericht Koblenz verfügt derzeit über 14 Zivilkammern, 4 Kammern für Handelssachen, 16 Strafkammern und eine Strafvollstreckungskammer. Spezialkammern bestehen für Handelssachen (1. bis 4. Kammer für Handelssachen), Baulandsachen (Enteignungsfälle 1. Zivilkammer), für Arzthaftungsverfahren (1. Zivilkammer), Banksachen (3. Zivilkammer), Bausachen (4., 8., 9. und 12. Zivilkammer), Verkehrssachen (5. und 10. Zivilkammer) und Versicherungssachen (16. Zivilkammer). Zweitinstanzliche Verfahren, d.h. Anfechtung amtsgerichtlicher Urteile und Beschlüsse in Zivilsachen werden von den Zivilkammern als Berufungskammern gemäß ihrer Spezialzuständigkeiten sowie von 3 Berufungskammern und einer Beschwerdekammer bearbeitet (6., 13. und 14. Zivilkammer sowie 2. Zivilkammer).
Ferner werden vor dem Landgericht in 1. Instanz vor der großen Strafkammer die Strafsachen verhandelt, bei denen die Staatsanwaltschaft von einem zu erwartenden Strafmaß von mehr als 4 Jahren ausgeht oder eine Sicherungsmaßregel beantragt wird, in 2. Instanz, wenn ein Strafurteil des Amtsgerichts angefochten ist. Letztere Verfahren werden von den kleinen Strafkammern 5., 7., 8., 13. und 16. Strafkammer bearbeitet. Spezialkammern bestehen für Fälle aus der Wirtschaftskriminalität (4. und 10. Strafkammer), der Tötungsdelikte (3. Strafkammer als Schwurgerichtskammer), der Telefonüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100c StPO (11. Strafkammer) und in Staatsschutzangelegenheiten (1. Strafkammer).
Für jugendliche und heranwachsende Angeklagte sind die Jugendkammern des Landgerichts (2. und 9. Strafkammer) zuständig.
Dem Landgericht unterstellt ist die Bewährungshilfe, die ihre Diensträume im Kastorhof. 2, Tel. 0261/102-0, Fax: 0261/102-2360 unterhält.