Was ist die Aufgabe der Bewährungshilfe?
Eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer wird für die/den Verurteilten vom Gericht bestellt, wenn es die Verbüßung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht erfolgt die Unterstellung unter die Bewährungshilfe in jedem Fall. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 56 bis 58 StGB sowie den §§ 21 bis 30, 88 und 113 JGG. Für Verurteilte, die im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB einem Bewährungshelfer unterstellt wurden, geltend für die Betreuung die gleichen Bedingungen, wie für die Bewährungshilfe.
Der/Die Bewährungshelfer/in steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Darüber hinaus hat der/die Bewährungshelfer/in aber auch die vom Gericht auferlegten Auflagen und Weisungen zu überwachen.
In Rheinland-Pfalz sind derzeit rund 150 Bewährungshelfer/innen am Sitz der acht Landgerichte tätig. Nähere Angaben über Zuständigkeiten und Sprechstunden der tätigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erfahren Sie über den Geschäftsverteilungsplan der Bewährungshilfe.
Den Geschäftsverteilungsplan der Bewährungshilfe beim Landgericht Koblenz (Kastorhof 2, 56068 Koblenz, Telefon: 0261/102-0, Fax: 0261/102-2360) finden Sie hier.
Welche Ausbildung haben Bewährungshelfer/Innen?
Bewährungshelfer/innen haben einen Abschluss im Studiengang Soziale Arbeit und sind beim Landgericht beschäftigt.
Welche Aufgaben hat ein/e Bewährungshelfer/in?
Die Aufgaben sind im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Einerseits sollen die vom Gericht beschlossenen Auflagen und Weisungen überwacht werden, die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind. Dies sind z.B. Arbeitsauflagen, Ableistung von Drogenscreenings, Geldbußen, Schadenswiedergutmachung bzw. der Kontakt zum Bewährungshelfer. Andererseits soll der/die Bewährungshelfer/in bei der Bewältigung von Problemen und Schwierigkeiten im alltäglichen Leben helfend zur Seite stehen. Dabei müssen der/die Bewährungshelfer/in das Gericht über die Einhaltung der Auflagen, die Lebensführung (Wohnung, Arbeit, Freizeit) und ggfl. neue Straftaten informieren.
Die Angebote der Bewährungshilfe sind z.B.:
- Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen in Umgang mit Behörden
wie Bundesagentur für Arbeit, Sozialamt, Jugendamt usw.
- Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte und den Ursachen der Straftat
- Beratung bei Suchtgefährdung oder Suchtproblemen
- Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen
(Sucht-, Schuldner- Ehe-, Erziehungsberatung usw.)
- Informationen über Therapieeinrichtungen, Wohngruppen und Übernachtungsmöglichkeiten
- Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen
- einfach nur Zeit für ein Gespräch
Da diese Angebote immer individuell sein werden, wird in einem Erstgespräch geklärt, wie die weitere Zusammenarbeit aussehen kann. Hier können Wünsche und Bedürfnisse, aber auch Ängste und Zweifel durch die Verurteilten angesprochen werden.
Was die/der Verurteilte von der Bewährungshilfe erwarten können:
- vertrauensvolle Zusammenarbeit
- Hausbesuche werden in der Regel nur nach Absprache oder
Vorankündigung durchgeführt
- über die Berichte an das Gericht wird nach Möglichkeit vorher gesprochen
- Gesprächsinhalte werden vertraulich behandelt, sie unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht
Aber:Bewährungshelfer haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen daher in Berichten und in Gerichtsverhandlungen wahrheitsgemäß über die Lebensführung des Verurteilten berichten.
Was trägt zum Gelingen der Bewährungshilfe bei:
- ehrliche Mitarbeit und Gesprächsbereitschaft
- Einhaltung der vereinbarten Absprachen und Termine
- Mitteilung über alle für die Bewährung wichtigen Veränderungen wie
Wohnungswechsel, längere Abwesenheit, Arbeitsplatzverlust, Verhinderung
der Auflagenerfüllung usw.
- Mut und Willen zur persönlichen Veränderung und die hierzu erforderliche
Eigeninitiative
Wenn die/der Verurteilte nicht mit dem/der Bewährungshelfer/in auskommt:
- sollte darüber gesprochen werden
- kann man sich an das zuständige Gericht wenden
- ist in Ausnahmefällen der Wechsel des Bewährungshelfers möglich
Wodurch die Bewährung gefährdet wird:
- durch neue Straftaten
- durch Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen
- durch mangelnden Kontakt zum/zur Bewährungshelfer/in
In diesen Fällen kann das Gericht folgende Maßnahmen anordnen:
- Anhörungstermin beim/bei der Richter/in
- Zusätzliche Auflagen und Weisungen
- bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann Jugendarrest verhängt werden
- Verlängerung der Bewährungszeit
- Widerruf der Bewährung
- Sicherungshaftbefehl
Hier finden Sie weitere Angebote der Bewährungshilfe des Landgerichts.