Apostille / Legalisation

Allgemeines

Sofern eine deutsche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, wird eine Bestätigung benötigt, dass die Urkunde echt ist. Mit der Legalisation oder der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie deren bzw. dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land die jeweilige Urkunde verwendet werden soll.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswärtiges-amt.de.

Zuständigkeit

Die "Haager Apostille" wird für deutsche Urkunden von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Gemäß § 1 Abs.1 b) der Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vom 21. Januar 2000 (GVBl. 2000, 31) sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Ausstellung der Apostille für alle in ihrem jeweiligen Landgerichtsbezirk erstellten Urkunden zuständig.

Zu diesen Urkunden gehören:

  • Urteile/ Beschlüsse/ Erbscheine/ Registerauszüge/ etc. der Gerichte des jeweiligen Bezirks,
  • Urkunden der im jeweiligen Bezirk tätigen Notarinnen und Notare.

Für alle öffentlichen Urkunden anderer Behörden (Geburtsurkunden, etc.) ist die

          Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
          Referat 23
          Willy-Brandt-Platz 3
          54290 Trier

zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf deren Internetseite www.add.rlp.de.

Bei der Legalisation ist eine Beteiligung der zuständigen Auslandsvertretung des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll, erforderlich. Eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch eine deutsche Stelle wird jedoch auch hier meist benötigt. Die Zuständigkeit für diese Vorbeglaubigung entspricht der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille.

Verfahren

Eine Übermittlung der Anträge auf dem Postweg ist möglich. Anträge können auch bei dem jeweiligen Landgericht während der regulären Sprechzeiten zu Protokoll erklärt werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten, damit der Antrag unverzüglich bearbeitet werden kann. Das Land, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist im Antrag anzugeben. Die zu beglaubigende Urkunde ist dem Antrag im Original beizufügen.

Kosten

Für die Echtheitsbestätigung fällt gemäß Nummer 1310 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs.1 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je Dokument an.

Weitere Hinweise des Landgerichts Koblenz

Bestimmte Urkunden können nach der Verordnung (EU) 2016/1191 in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden, ohne dass eine Bestätigung der Echtheit erforderlich ist. Dies betrifft bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, beispielsweise die Scheidung einer Ehe, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eine Adoption.

Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.

Eine Zusammenstellung der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden Sie auf der Internetseite der Haager Konferenz:

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Wer ist für eine Endbeglaubigung zuständig?

Für die sog. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts unter: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen.

Zur Beantragung einer Apostille zu Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege des Landgerichtsbezirks Koblenz bzw. einer Vorbeglaubigung verwenden Sie bitte den Antragsvordruck.

Senden Sie Ihre Urkunde zusammen mit dem Antrag an den Präsidenten des Landgerichts, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz, zu Händen der Verwaltungsgeschäftsstelle.

Bitte beachten Sie, dass die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde (Ihr „Original“) vorgelegt werden muss. Eine Kopie ist nicht ausreichend. Die Urkunde wird Ihnen nach Bearbeitung zurückgesendet bzw. zurückgegeben.

Soll die Urkunde mittels Einschreiben zurückgesendet werden, kommen die entsprechenden Portokosten hinzu.

Die Gebühr für die Echtheitsbestätigung sowie evt. Portoauslagen können bar bei der Gerichtskasse am Sitz des Landgerichts eingezahlt oder dorthin überwiesen werden. Alternativ erteilt die Landesjustizkasse eine Rechnung.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0261/102-1520 (Frau Hauschild).