Zivilverfahren
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Entscheidungen des Monats
Landgericht Koblenz – Beschluss vom 04.03.2025 – Aktenzeichen 13 S 45/24
(vereinfacht)
Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Fall:
Der Kläger machte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in Oberwinter ereignete.
Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen.
Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.
Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich - zumindest stillschweigend - die Aufsichtspflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 S. 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 S. 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.
Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.
Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen.
Eine Verschuldenshaftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters - als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann - normiert.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 11.12.2024 – 14 O 278/24
(rechtskräftig)
Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2020 kaufte der Beklagte von der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück zum Preis von 226.440,00 €. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, binnen drei Jahren ab Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf dem Grundstück ein Gebäude zur gewerblichen Nutzung bezugsfertig zu errichten Der Klägerin wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte seine Bauverpflichtung „nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig erfüllt“ hat.
Am 15.09.2020 zahlte der Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis. Am 22.10.2020 wurde das Grundstück auf den Beklagten umgeschrieben. In den Folgejahren verhandelte der Beklagte mit verschiedenen Mietinteressenten für eine von ihm auf dem Grundstück geplante Halle. Mietverträge kamen indes nicht zustande. Das streitgegenständliche Grundstück ist bislang unbebaut. Am 19.02.2024 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte verweigerte die Rückgabe des Grundstücks.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, er könne eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB in Form der Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrags hätten sich geändert durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, deren massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig unklar gewesen seien, und durch den Ukraine-Krieg, der die wirtschaftlich angespannte Lage ab Februar 2022 noch verschärft habe. Bei Kenntnis der Reichweite der Pandemiefolgen hätten die Parteien in dem Vertrag eine längere Bebauungsfrist vorgesehen.
Die Entscheidung:
Das Gericht hat der Klage stattgegeben.
Die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts lägen vor, denn der Beklagte habe im vereinbarten Dreijahreszeitraum kein Gebäude zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück errichtet. Der Beklagte könne auch keine Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen im Wege der Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage durch die Coronapandemie und den Ukrainekrieg.
Die durch die Coronapandemie verschlechterte wirtschaftliche Lage sei nämlich kein Risiko, das sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert habe. Ungeregelte, aber prinzipiell voraussehbare Zufallsschäden müsse dagegen jede Vertragspartei grundsätzlich selbst tragen, wenn sie im Vertrag keine andere Regelung getroffen hätten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur für sogenannte „Gemeingefahren“, die dann von den Parteien gemeinschaftlich zu tragen wären, wenn nicht eine von ihnen das entsprechende Risiko ausdrücklich oder gemäß dem besonderen Sinn und Zweck des Vertrags übernommen hätte. Zu solchen Gemeingefahren würden grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse sowie sonstige (Natur-)Katastrophen gezählt, die alle Bürger gleichermaßen beträfen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 30.04.2020 habe sich Deutschland aber bereits seit fast zwei Monaten in der Corona-Pandemie befunden und beiden Parteien sei der Ernst der Lage bekannt gewesen. Die Pandemie sei von der WHO bereits als solche qualifiziert worden. Die Nachrichten und Medien seien seinerzeit von einer intensiven Berichterstattung über das Coronavirus und dessen Folgen dominiert gewesen. Die Landesregierung hätte am 30.04.2020 bereits die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Diskussionen über die wirtschaftlichen Folgen der Krise seien allgegenwärtig gewesen. In dieser Situation wäre es auch für die Vertragsparteien offenkundig gewesen, dass ein kurzfristiges Ende der einschränkenden Maßnahmen nicht zu erwarten war und dass diese zu einschneidenden und nachhaltigen wirtschaftlichen Folgen führen würden. Dennoch hätten die Parteien ohne Berücksichtigung etwaiger wirtschaftlicher Unsicherheiten die Rücktrittsbedingungen, insbesondere die starre Dreijahresfrist vereinbart. Der Beklagte sei mit dem Abschluss des Vertrages folglich bewusst und in Kenntnis der coronabedingten Unsicherheiten ein unternehmerisches Risiko eingegangen.
Auch die Folgen des Ukrainekrieges in Deutschland würden dem Beklagten keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vermitteln. Die ökonomischen Folgen des Ukrainekrieges hätten zwar die bereits angespannte wirtschaftliche Lage verschärft. Trotz erhöhter Inflation und angespannter Lage hinsichtlich der Energieversorgung sei aber eine Stabilisierung der Volkswirtschaft in Deutschland gelungen. Etwaige Nachfrageeinbußen wegen erhöhter Zinsen und zurückhaltenden Verhaltensweisen möglicher Interessenten würden keine schwerwiegende Veränderung von Umständen darstellen, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, denn der allgemeine Verlauf der Wirtschaft und schwankende Zinsen gehörten zum allgemeinen unternehmerischen Risiko.
Auszug aus dem BGB:
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
…
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
LG Koblenz – Urteil vom 07.11.2024 – 1 O 68/24
(nicht rechtskräftig)
Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine bundesweit tätige online-Immobilienmaklerin, die Objekte auf einer eigenen Homepage ebenso wie über diverse Immobilienportale anbietet und mit lokalen Partnermaklern zusammenarbeitet. Sie bot ein Mehrfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 140.000 € mit einer vom Käufer zu zahlenden Provision i. H. v. 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises an. Die Beklagte stellte eine Anfrage bei der Klägerin. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen Link sowie einen Hinweis auf ihre AGBs mit einer Provision von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf.
Die Klägerin erklärte auf dem übersandten ausgefüllten Antrag die Annahme des Maklervertrages per E-Mail und übersandte der Beklagten ein Exposé des Objektes. Ein späterer Besichtigungstermin wurde vom Lebensgefährten der Beklagten wahrgenommen. Später kauften die Beklagte und ihr Lebensgefährte gemeinsam mit notariellem Kaufvertrag das Objekt für 145.000 €. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages kam es zu Unstimmigkeiten der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten über Nachweise der Finanzierung des Kaufes. Dies gipfelte in einem Telefonat der Klägerin mit dem Lebensgefährten der Beklagten, das die Klägerin als Drohung auffasste, es werde keine Provision mehr bezahlt. Wegen dieser Drohung entschied sich die Klägerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Beklagten den Maklerlohn von 3,57 % des Kaufpreises ein. Als Begründung führte sie aus, sie habe mit dem Nachweis der Vermittlung des Kaufvertrages die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht.
Die Beklagte trug vor, sie sei nicht zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, da die Klägerin keine für sie geldwerte Dienstleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin sie und ihren Lebensgefährten beim Abschluss des Kaufvertrages behindert, obgleich es doch Ihre Aufgabe gewesen sei, für das Zustandekommen des Kaufvertrags zu sorgen. Da die Klägerin den Maklervertrag mit der Beklagten auch noch eigenmächtig gekündigt habe und die Beklagte aus dem weiteren Verkaufsprozess ausgeschlossen habe, liege darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der einen Provisionsanspruch der Klägerin verhindere.
Die Entscheidung:
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen, der mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie grundsätzlich erfüllt worden sei. In der Folge sei auch ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen § 242 BGB - Treu und Glauben - anzulasten sei. Das Verhalten der Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe durchaus noch Einfluss auf den Anspruch auf Maklerlohn. Die Kündigung des Vertrages und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung des Kaufs der Immobilie sei treuwidrig, da die von der Klägerin aufgeführte Begründung zur Kündigung des Maklervertrages nicht das Verhalten der Beklagten sondern ausschließlich das Verhalten des Lebensgefährten betreffen. Dieser sei jedoch nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern ausschließlich die Beklagte. Da die Kündigung durch die Klägerin in keinster Weise Bezug genommen habe auf ein Verhalten der Beklagten und alleinigen Vertragspartnerin der Klägerin, sei die Kündigung und das darauf folgende Verhalten der Klägerin treuwidrig gewesen, sodass der geltend gemachte Maklerlohn der Klägerin zu versagen sei.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
…
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
LG Koblenz – Urteil vom 18.12.2025 – 15 O 97/24
(nicht rechtskräftig)
Welche Anforderungen gelten hinsichtlich einer zwischen einer Mandantin und ihren Rechtsanwälten vereinbarten zusätzlichen Vergütung nach Abschluss des Mandats? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es unter anderem: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 € erhalten sollte. Diese Summe wurde von der Gegenseite gezahlt und ging auf dem Konto der Beklagten ein. Nach Zahlungseingang kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten, in dem über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen wurde, wobei jedoch der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 € in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 € netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 € Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 € ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 € kehrte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 €.
Die Klägerin war der Auffassung, dass keine wirksame Vertragsgrundlage für den Abzug von 23.800 € vorgelegen habe und machte diesen Betrag nebst Zinsen in dem vorliegenden Verfahren geltend.
Die Beklagte behauptete, dass die Parteien in dem Telefonat eine keinerlei Formvorschriften unterliegende Bonusvereinbarung getroffen hätten. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung habe und sich trotzdem mit einer solchen in Höhe von 10 % der Gesamtentschädigung einverstanden erklärt. Es sei auch vereinbart worden, dass diese Bonuszahlung durch entsprechende Einbehaltung der eingegangenen Entschädigung erfolgen sollte. Die vereinbarte Bonusvereinbarung stelle weder eine Erfolgsvereinbarung noch eine Gebühren- oder Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 3a RVG dar. Wenn sich die Klägerin, wie erfolgt, bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus zu bezahlen, verstoße es zudem gegen Treu und Glauben, sich auf eine fehlende Textform zu berufen.
Die Entscheidung:
Die 15. Zivilkammer hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der übrigen 23.800 €, weil die von der Beklagten behauptete Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht formwirksam zustande gekommen sei.
Zunächst sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Die Kammer hat es jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 € zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“, in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte der § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt.
Für die abgeschlossene Vereinbarung gelte somit das Formerfordernis der Textform, wovon auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgewichen werden könne. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abschluss des Mandats vermöge ein Abweichen von der Formvorschrift nicht zu begründen. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten möge zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, sie entfalle jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenden Erfahrung des Rechtsanwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Zudem könne bei einer solchen Verhandlung auch ein gewisser Zwang entstehen, wenn – wie auch vorliegend – neben der Betonung der Freiwilligkeit einer solchen zusätzlichen Vergütung, zugleich auch darauf abgestellt werde, dass man sich darauf verlasse, dass der Mandant zu seinem Wort stehe. Auch vor dem Hintergrund des mit der Textform einhergehenden Schutzzwecks (Warnfunktion) und der Beweisfunktion sah die Kammer keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen. Die Klägerin verstoße auch dadurch, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor. Die Klägerin habe weder die Beklagten schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten, noch nach Abschluss der Vereinbarung, auf deren Formunwirksamkeit sie sich beruft, Vorteile aus dem Vertrag gezogen oder durch ein Handeln ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet, aufgrund dessen die Beklagten irgendeine Leistung erbracht hätte. Aufgrund des Verstoßes gegen die Textform könne somit die Beklagte gem. § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Da die gesetzliche Vergütung, die Geschäftsgebühr, bereits an die Beklagte bezahlt worden sei, bestehe ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch, mit dem die Beklagte gegen den unstreitigen Auszahlungsanspruch hätte aufrechnen können, nicht. Die Beklagte sei daher gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des einbehaltenen Fremdgeldes in Höhe von 23.800 € verpflichtet.
Auszug aus dem RVG
§ 3a Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
...
Landgericht Koblenz – Urteil vom 05.11.2024 – 1 O 382/23
(nicht rechtskräftig)
Besteht gegen ein Bundesland ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn im Rahmen einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen Substanzen sichergestellt wurden, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht illegal waren jedoch in der Folgezeit in die Liste der illegalen Substanzen aufgenommen wurden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb Handel mit psychoaktiven Substanzen. Im Januar 2021 wurden seine Wohn- und Geschäftsräume aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des zuständigen Amtsgerichts durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden u. a. ca. 2.500 Einheiten 1cP-LSD, ca. 160 g 2F-Ketamin, Bargeld und ein Laptop aufgefunden und in amtlichen Gewahrsam genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin noch nicht verboten. Erst durch die am 03.07.2021 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG war der Handel mit 1cP-LSD und 2F-Ketamin nicht mehr erlaubt. Der für das Strafverfahren bestellte Verteidiger des Klägers beantragte mit Schreiben vom 19.02.2021 die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf eine Beschwerde des Klägers vom 08.07.2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss stellte das zuständige Landgericht sodann fest, dass die angefochtene Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach der Einstellung des Strafverfahrens erhielt der Kläger das Bargeld und den Laptop zurück, das 1cP-LSD und das 2F-Ketamin wurde jedoch mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Änderung des NpSG nicht mehr freigegeben.
Auf Antrag des Klägers stellte das zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 08.12.2021 rechtskräftig fest, dass dem Kläger gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten sei.
Der Kläger hat in dem Verfahren u. a. vorgetragen, dass aufgrund des Beschlusses vom 08.12.2021 rechtskräftig feststehe, dass ihm eine Entschädigung für die Durchsuchung und Beschlagnahme zustehe. Streitgegenständlich sei daher nur noch die Höhe der Entschädigung. Der Vermögensschaden des Klägers bestehe zum einen aus frustrierten Anschaffungskosten für die beschlagnahmte Ware in Höhe des Ankaufspreises sowie dem entgangenen Gewinn (insgesamt 12.160,09 €). Wenn die Ware nicht rechtswidrig beschlagnahmt worden wäre, hätte sie der Kläger vor der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung legal verkaufen können, wie er dies in der Vergangenheit getan habe. Durch die amtliche Verwahrung und das flankierende Verfügungsverbot sei die Ware wertlos geworden. Zudem seien ihm die im vorangegangenen StrEG-Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.188,81 € zu erstatten.
Diese Gesamtforderung in Höhe von 13.348,90 € machte der Kläger in dem hier beschriebenen Verfahren geltend.
Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen und machte u. a. Mängel der Grundentscheidung des Amtsgerichts zur Entschädigungspflicht geltend. Es sei entgegen der Grundentscheidung keine förmliche Beschlagnahme sondern lediglich eine Sicherstellung der Substanzen erfolgt. Es fehle auch an der unerlässlichen Angabe des Zeitraumes, für welchen eine Entschädigung geschuldet werde. Der vom Kläger behauptete Schaden sei zudem nicht unmittelbare Folge der Strafverfolgungsmaßnahme sondern lediglich ein Schaden, der mittelbar aus Anlass einer Strafverfolgungsmaßnahme durch eine Gesetzesänderung entstanden sei und daher nicht dem Schutzbereich des StrEG unterfalle. Außerdem sei dem Kläger ein anspruchsauschließendes Mitverschulden anzurechnen, weil sein Geschäftsmodell auf einen Wettlauf mit dem Gesetzgeber angelegt gewesen sei. Der Kläger sei durch den Erwerb der Substanzen und deren Lagerhaltung bewusst ein Risiko eingegangen, dass jederzeit durch einen Akt des Gesetz- und Verordnungsgebers die Verkehrsfähigkeit habe entfallen können und die Substanzen somit für ihn wertlos seien.
Die Entscheidung:
Die 1. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.
Es fehle bereits an einer geeigneten Grundentscheidung im Sinne des § 8 StrEG, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.12.2021 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nicht dazu geeignet sei, den mit der Klage verfolgten Entschädigungsanspruch des Klägers zu tragen. Der Beschluss stelle bereits nicht fest, dass dem Kläger für die erfolgte „Sicherstellung“ von Gegenständen eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Dort sei vielmehr die Rede von einer „Beschlagnahme“, wobei nicht ersichtlich sei, dass und ggf. wann eine solche Beschlagnahme stattgefunden haben soll. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich dabei lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe und sich der amtsgerichtliche Beschluss erkennbar auf die „Sicherstellung“ habe beziehen sollen, so fehle es gleichwohl an der unentbehrlichen Bezeichnung des Zeitraumes der betreffenden Strafverfolgungsmaßnahme, für welchem dem Kläger eine Entschädigung hat zuerkannt werden sollen.
Dem Kläger stehe aber auch unabhängig von den Bedenken gegen die Grundentscheidung kein Entschädigungsanspruch zu, weil der von ihm behauptete Schaden nicht als unmittelbare Folge der in Rede stehenden Strafverfolgungsmaßnahme anzusehen sei. Im vorliegenden Fall beruhe der behauptete Vermögensnachteil des Klägers letztlich nicht darauf, dass sich die betreffenden Substanzen vorübergehend in amtlicher Verwahrung befunden haben und während dieses Zeitraumes bspw. verdorben sind. Vielmehr beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden darauf, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich dazu entschlossen habe, die Rechtslage dahingehend zu ändern, dass die Verkehrsfähigkeit der betreffenden Stoffe zum 03.07.2021 entfallen war. Damit habe sich jedoch nicht ein typisches Risiko einer amtlichen Verwahrung verwirklicht, sondern vielmehr das dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Substanzen bekannte Risiko einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage und damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwertung der Substanzen. Einen überzeugenden Grund, dieses wirtschaftliche Risiko dem beklagten Land im Hinblick auf die vorübergehende Sicherstellung der Stoffe aufzubürden, sah die Kammer nicht.
Darüber hinaus sei das Vorgehen des Klägers auch treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Obgleich dem Kläger ausweislich des Schreiben seines Verteidigers vom 19.02.2021 bekannt gewesen sei, dass der Gesetzgeber plane, eine Strafbarkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Substanzen einzuführen, sei erst nach Eintritt der geänderten Rechtslage förmlich Beschwerde gegen die Durchsuchung eingelegt worden. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass es dem Kläger hierbei nicht darum gegangen sei, die Herausgabe der Substanzen aus der amtlichen Verwahrung so schnell wie möglich zu erreichen, um diese dann noch vor Änderung der Rechtslage gewinnbringend weiterveräußern zu können, sondern er vielmehr darauf gesetzt habe, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen zu einem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem eine Verkehrsfähigkeit der Substanzen bereits nicht mehr gegeben war, um sodann Entschädigung vom beklagten Land beanspruchen zu können. Damit habe der Kläger jedoch gegen die ihn als Geschädigten allgemein treffende Obliegenheit verstoßen, den Schaden durch (rechtzeitigen) Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies stelle sowohl ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB als auch ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB dar.