Zivilverfahren

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Entscheidungen des Monats

LG Koblenz – Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22
(vereinfacht)

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, so dass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per e-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000,00 €. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 €.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der e-Mail-Adresse des Klägers eine e-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine e-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere e-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Die Entscheidung:

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 € (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25%) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem e-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die e-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass e-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden e-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über e-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten, als auch seine e-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per e-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung - etwa den Abgleich von Zahlen - gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, so dass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750,00 € mit Erfolg aufrechnen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
……

§ 270 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
……

LG Koblenz – Urteil vom 25.03.2025 – 1 O 114/24
(vereinfacht dargestellt)

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für den 13.05.2023. Der Flug sollte um 5:45 Uhr abheben, gegen 04.00 Uhr fanden sich der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen Hahn ein. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle. Die dortige Kontrolle dauerte so lange, dass der Kläger und seine Ehefrau den Flug verpassten. 

Der Kläger bringt vor, aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Er verlange daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Die Beklagte bringt vor, der Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens (4:00 Uhr) und dem Start des Fluges (5:45 Uhr) habe lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Fluggesellschaften und des Betreibers des Flughafens Hahn sollten sich die Fluggäste jedoch 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substantiiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe.

Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang - also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers - komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an.

Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden hat, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.

Es werde lediglich pauschal vom Kläger behauptet, die Abfertigung der Fluggäste sei nur „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei nicht „nicht ausreichend“ mit Personal besetzt und zudem die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Beweisanforderungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.

Das beklagte Land habe insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, wenn er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lasse dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organisationsmangel zu. Es sei nämlich nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen bzw. an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und weshalb diese - wie behauptet - ihren Flug verpasst haben.

Entschädigung nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs
Anspruch eigener Art entwickelt aus der analogen Anwendung des § 906 BGB
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Landgericht Koblenz – Urteil vom 31.01.2025 – 13 S 32/24
(vereinfacht dargestellt)

Wie muss eine Baustelle abgesichert sein, damit der Bauherr seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturz am 15.02.2022 im Bereich einer Straße in Remagen. Diese Straße verfügt über keinen gesondert ausgewiesenen Gehweg.

Die Beklagte führte zu diesem Zeitpunkt Straßenbaumaßnahmen auf der teilweise deutlich erneuerungsbedürftigen Straße durch. Diese führten u.a. zu einer Fräskante auf der Straße. Der betroffene Streckenabschnitt war gemäß der behördlichen Anordnung beschildert. Die Klägerin stürzte an der Fräskante und erlitt eine distale Radiusfraktur links. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Auf die Fräskante sei nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten vollumfänglich erfüllt habe. Jedenfalls sei der Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2024 die Beklagte zur Zahlung von 1.058,35 € sowie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,60 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Amtsgericht den Parteien zu je 50 % auf. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es fehle an einem Schild mit ausdrücklichem Bezug zu einer Baustelle oder an einem Schild mit dem Hinweis auf Fahrbahnunebenheiten. Das Amtsgericht sah zu Lasten der Klägerin jedoch auch ein Mitverschulden, da sie nach überqueren der ersten Fräskante eine weitere Fräskante habe erwarten müssen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung und dem Ziel, mit Ihren jeweiligen Anträgen vollumfänglich zu obsiegen.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung vollumfänglich stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Sturzereignisses vom 15.02.2022 in Remagen. Der Beklagten könne bereits keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin komme es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr an.

Im Grundsatz sei derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Entscheidend seien daher auch die äußeren Gesamtumstände. So seien beispielsweise andere Anforderungen an die Absicherung einer Gefahrenquelle für Fußgänger in einer Fußgängerzone als auf einem Gebirgspfad anzulegen. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereiches bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden müsse. Unebenheiten seien in Baustellenbereichen vielmehr grundsätzlich zu erwarten. Im vorliegenden Fall habe die
Beklagte den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle zu rechnen hätte.

Die Sturzstelle liege auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit (20:20 Uhr an einem Februartag) nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten. Durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250 Anlage 2 zur StVO) hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass sie einen Baustellenbereich betrete. Wie bereits ausgeführt, habe sich der Straßenbelag schon zuvor in einem schlechten Zustand befunden. Dass bei einer Baustelleneinrichtung daher (auch) Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag durchgeführt werden, sei zu erwarten. Dies schließe ebenfalls Abfräsarbeiten von altem Straßenbelag mit ein. Die Beklagte habe nach den geschilderten Umständen ihre Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich erfüllt, mehr könne von ihr nicht gefordert werden.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Landgericht Koblenz – Beschluss vom 04.03.2025 – Aktenzeichen 13 S 45/24
(vereinfacht)

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall:

Der Kläger machte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in Oberwinter ereignete.

Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen.

Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich - zumindest stillschweigend - die Aufsichtspflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 S. 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 S. 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.

Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.

Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht.  Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen.

Eine Verschuldenshaftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters - als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann - normiert.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet 
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Landgericht Koblenz – Urteil vom 11.12.2024 – 14 O 278/24
(rechtskräftig)

Kann sich ein Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts wehren, indem er nachträgliche Vertragsanpassung wegen der Folgen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs verlangt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 30.04.2020 kaufte der Beklagte von der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück zum Preis von 226.440,00 €. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, binnen drei Jahren ab Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf dem Grundstück ein Gebäude zur gewerblichen Nutzung bezugsfertig zu errichten Der Klägerin wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte seine Bauverpflichtung „nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig erfüllt“ hat.

Am 15.09.2020 zahlte der Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis. Am 22.10.2020 wurde das Grundstück auf den Beklagten umgeschrieben. In den Folgejahren verhandelte der Beklagte mit verschiedenen Mietinteressenten für eine von ihm auf dem Grundstück geplante Halle. Mietverträge kamen indes nicht zustande. Das streitgegenständliche Grundstück ist bislang unbebaut. Am 19.02.2024 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte verweigerte die Rückgabe des Grundstücks.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, er könne eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 BGB in Form der Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrags hätten sich geändert durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, deren massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig unklar gewesen seien, und durch den Ukraine-Krieg, der die wirtschaftlich angespannte Lage ab Februar 2022 noch verschärft habe. Bei Kenntnis der Reichweite der Pandemiefolgen hätten die Parteien in dem Vertrag eine längere Bebauungsfrist vorgesehen.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. 

Die Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts lägen vor, denn der Beklagte habe im vereinbarten Dreijahreszeitraum kein Gebäude zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück errichtet. Der Beklagte könne auch keine Verlängerung der Bebauungsfrist verlangen im Wege der Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage durch die Coronapandemie und den Ukrainekrieg.

Die durch die Coronapandemie verschlechterte wirtschaftliche Lage sei nämlich kein Risiko, das sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert habe. Ungeregelte, aber prinzipiell voraussehbare Zufallsschäden müsse dagegen jede Vertragspartei grundsätzlich selbst tragen, wenn sie im Vertrag keine andere Regelung getroffen hätten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur für sogenannte „Gemeingefahren“, die dann von den Parteien gemeinschaftlich zu tragen wären, wenn nicht eine von ihnen das entsprechende Risiko ausdrücklich oder gemäß dem besonderen Sinn und Zweck des Vertrags übernommen hätte. Zu solchen Gemeingefahren würden grundlegende Änderungen der wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse sowie sonstige (Natur-)Katastrophen gezählt, die alle Bürger gleichermaßen beträfen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 30.04.2020 habe sich Deutschland aber bereits seit fast zwei Monaten in der Corona-Pandemie befunden und beiden Parteien sei der Ernst der Lage bekannt gewesen. Die Pandemie sei von der WHO bereits als solche qualifiziert worden. Die Nachrichten und Medien seien seinerzeit von einer intensiven Berichterstattung über das Coronavirus und dessen Folgen dominiert gewesen. Die Landesregierung hätte am 30.04.2020 bereits die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Diskussionen über die wirtschaftlichen Folgen der Krise seien allgegenwärtig gewesen. In dieser Situation wäre es auch für die Vertragsparteien offenkundig gewesen, dass ein kurzfristiges Ende der einschränkenden Maßnahmen nicht zu erwarten war und dass diese zu einschneidenden und nachhaltigen wirtschaftlichen Folgen führen würden. Dennoch hätten die Parteien ohne Berücksichtigung etwaiger wirtschaftlicher Unsicherheiten die Rücktrittsbedingungen, insbesondere die starre Dreijahresfrist vereinbart. Der Beklagte sei mit dem Abschluss des Vertrages folglich bewusst und in Kenntnis der coronabedingten Unsicherheiten ein unternehmerisches Risiko eingegangen.

Auch die Folgen des Ukrainekrieges in Deutschland würden dem Beklagten keinen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB vermitteln. Die ökonomischen Folgen des Ukrainekrieges hätten zwar die bereits angespannte wirtschaftliche Lage verschärft. Trotz erhöhter Inflation und angespannter Lage hinsichtlich der Energieversorgung sei aber eine Stabilisierung der Volkswirtschaft in Deutschland gelungen. Etwaige Nachfrageeinbußen wegen erhöhter Zinsen und zurückhaltenden Verhaltensweisen möglicher Interessenten würden keine schwerwiegende Veränderung von Umständen darstellen, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, denn der allgemeine Verlauf der Wirtschaft und schwankende Zinsen gehörten zum allgemeinen unternehmerischen Risiko.

Auszug aus dem BGB:

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.