Zivilverfahren
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Entscheidungen des Monats
LG Koblenz – Urteil vom 04.05.2026 – 14 O 169/24
(nicht rechtskräftig)
Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 € für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 € von der Beklagten.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 7.061,46 € übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: „Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden.“
Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 € als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 € sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie -die Beklagte- das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.
Die Entscheidung:
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 € aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zustehe, woraus sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag ergebe.
Die Kammer legt dar, dass in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen sei. So habe die Beklagte nicht erwarten können, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstelle.
Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten 5 Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 € brutto pro Tag schätzt.
Dieser Bewertung legt die Kammer die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, dass ein Hybridfahrzeug nach einem Unfall, bei dem – wie hier – die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.
Für die Kammer überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei. In Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24–72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei. Bei extrem beschädigten Batterien würden Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten, was selten, aber möglich sei.
Unter Maßgabe dessen würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten „massiven Deformation“ des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage erachtet die Kammer im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB einen Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76,16 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 € netto bzw. 19,04 € brutto pro Tag schätzt. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten sieht die Kammer keinen Anlass. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig sei eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings habe die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen sei nicht erkennbar, zudem fehle es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§ 689 Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auszug aus der Zivilprozessordnung
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
LG Koblenz – Urteil vom 02.04.2026 – 1 O 61/25
(nicht rechtskräftig)
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde / Ortsbürgermeister / Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.
Der bei ihr versicherte Zeuge war im Umfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u.a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.
Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers -des Zeugen- in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.
Die Klägerin begehrt 76.671,08 € nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.
Die Entscheidung:
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 € und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint.
Die Kammer führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt sei, sei nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall sei hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen sei hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers - des verletzten Zeugen - nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
Die Kammer stellt klar, grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 110 Abs. 1 S. 1 SGBVII setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs sei nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite (vgl. BGH, Urteil v. 18.02.2024, Az. VI ZR 51/13).
Allein die -unterstellte- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründe keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82). So habe ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich gewesen sei. Es sei zudem der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren gewesen. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.
Auch dem Beklagten zu 3. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt habe. Für die Kammer stehe bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen sei. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liege im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen aus Sicht der Kammer nicht vor.
Ergänzend führt die Kammer aus, dass – eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellt – der Klägerin kein Anspruch zustehe, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 2. HS SGB VII beschränkt sei. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen sei, treffe den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – Az. VI ZR 70/07). Dem Versicherten sei das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt gewesen. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stelle, so treffe ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktrete. Es habe dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein können, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht habe einschätzen können.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung
§ 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
…
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
…
Landgericht Koblenz – Urteil vom 08.01.2026 – 16 O 477/24
(rechtskräftig)
Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts – und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.
Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 €.
Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.
Die Entscheidung:
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.
Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.
Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.
Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.
Aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Landgericht Koblenz – Aktenzeichen 1 O 9/25
(nicht rechtskräftig)
Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung in einer Altstadt nahe der Stadtmauer, in der man mit dem Schuh hängen bleiben kann, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Fall:
Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist. Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.
Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, so dass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.
Die Entscheidung:
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint.
Die Beklagte treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es könne hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt sei, denn der Beklagten könne - wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellen würde - keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es sich um einen üblichen „historischen“ Belag mit groben Pflastersteinen handele. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2 – 3 Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.
Hier sei zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohne sie nur wenige Gehminuten von dem behaupten Unfallort entfernt und zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.
Auszug aus dem Grundgesetz
Art. 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den sich daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
…
§ 254 BGB Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
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Landgericht Koblenz – Urteil vom 05.08.2025 – 1 O 265/24
(vereinfacht dargestellt, rechtskräftig)
Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Fall:
Die Klägerin ist ein sog. „Partner-Hotel“ des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C.
In diesem Zusammenhang übernachtete der Zeuge A. in der Zeit vom 07.02. bis 12.06.2023 im Hotel der Klägerin. Des Weiteren übernachtete der Zeuge B. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.
Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben. Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit an, was die Klägerin jedoch ablehnte.
Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, verklagte die Klägerin den FC C. ohne Erfolg vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung der Hotelkosten. Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis, noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten daher gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.
Der Beklagte trägt vor, er sei selbst wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.
Die Entscheidung:
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt.
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Die Klägerin hat zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Auch der Zeuge A. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge A. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen. Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen A., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat.
Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.
Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.
Auszug aus dem BGB:
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.