Zivilverfahren
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Entscheidungen des Monats
LG Koblenz – Urteil vom 02.09.2026 – 14 O 158/26
(nicht rechtskräftig)
Besteht ein Löschungsanspruch einer Grunddienstbarkeit (hier: Ausbeutungs- Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus) wenn ein qualifizierter Bebauungsplan die Festsetzung als Fläche für Gemeinbedarf (hier: Kindertagesstätte) vorsieht? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks (dienendes Grundstück), auf dem im Jahr 1957 bzw. 1961 eingetragene Grunddienstbarkeiten zugunsten eines Grundstücks der Beklagten (herrschendes Grundstück) lasten. Die Grunddienstbarkeiten gewähren ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus. Die Voreigentümerin der Beklagten hatte im Jahr 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau sowie eine bis 2001 befristete wasserrechtliche Genehmigung erhalten. In der Genehmigung zum Bimsabbau stand u.a.: „Die Genehmigung ist streng persönlich also nicht an Dritte übertragbar.“
Die Grundstücke liegen inzwischen im Geltungsbereich eines im Jahr 2023 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans, der für die Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ festsetzt. Der Bau der Kindertagesstätte hat bereits begonnen. Mit der Klage begehrte die Klägerin Löschung der Grunddienstbarkeiten.
Die Entscheidung:
Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin ein Löschungsanspruch der Grunddienstbarkeiten aus § 894 BGB zusteht.
Das Gericht führt hierzu aus, dass das als Grunddienstbarkeit eingetragene Recht der Beklagten inzwischen erloschen ist. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die
Kammer klar, dass eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der für das herrschende Grundstück bestimmte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB infolge einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist.
Die Kammer sieht diese Voraussetzungen als gegeben. So sei infolge der grundlegenden Änderung der rechtlichen Verhältnisse die Grunddienstbarkeit objektiv und endgültig weggefallen. Es bestehe kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge aktuell oder künftig zum Abbau von Bims auf den Grundstücken berechtigt sein werde. So liege keine Genehmigung mehr vor, die die Beklagte zum Bimsabbau berechtige, denn die wasserrechtliche Erlaubnis habe durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verloren und die Genehmigung zum Bimsabbau sei ausdrücklich „streng persönlich“ ausgestellt worden. Sie habe daher nur für die Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks, nicht aber für die Beklagte gegolten. Eine höchstpersönliche Rechtsposition sei nicht rechtsnachfolgefähig.
Die Kammer sieht auch künftig nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf keinen Vorteil der Grunddienstbarkeit mehr, denn ein Bimsabbau sei bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Der verbindliche Bebauungsplan sehe für die maßgeblichen Parzellen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ fest. Eine Nutzung der Grundstücke zum Bimsabbau widerspreche daher den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Prognostisch sei davon auszugehen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan auch künftig der Entnahme von Bims entgegenstehen werde. Der Bebauungsplan sehe keine befristete Wirkung vor und der Bau der Kindertagesstätte habe bereits begonnen Es sei daher nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft der Beklagten eine Genehmigung zum Bimsabbau erteilt werde.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 10.06.2025 – 6 S 174/24
(nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde eingelegt)
Was passiert mit dem gemeinsamen Hund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Fall der Trennung? Ist ein „Wechselmodell“ oder die „Zwangsversteigerung“ die Lösung? Diese Fragen hatte das Amtsgericht Lahnstein und dann das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 03.09.2024, Az. 23 C 328/23).
Der Sachverhalt:
Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und begehren nach Trennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shebherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten. Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, ob ein Herausgabeanspruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages bestehe und, ob es eine Verpflichtung gebe, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Miteigentümer bezüglich des Hundes sind. Weiter hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen.
Das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Es hat klargestellt, dass das Amtsgericht zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen ist und die Beweiswürdigung hierzu nicht zu beanstanden ist. Diese Miteigentümergemeinschaft sei durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden.
Die Kammer führte hierzu aus, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung bestehe nicht. Die Regelung über Haushaltsgegenstände bei Ehegatten (§ 1361a BGB) finde keine Anwendung, denn die Parteien hätten keine Ehe geschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere an dem Bestehen einer Regelungslücke, denn eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz bestehe nicht. So sei dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden.
Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung, denn beide Parteien hätten die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, so dass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu einer Nutzungsregelung nicht mehr in Betracht komme. Es müssten die Regelungen der §§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden.
Hier komme bei einem Hund eine „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB nicht in Betracht. Demgegenüber sei eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten.
Das Landgericht stellte hierzu klar:
Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig.
In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 (Az. 7 S 68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe, betonte die Kammer:
Auch ein hoher emotionaler Wert genüge nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen. Die Kammer erachtet allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 S. 2 BGB) für unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien zu versteigern sei. Die Kammer hob hervor, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass keiner der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt habe, da nach einem Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228ff BGB) Anwendung finden.
Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien liege im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien seien heillos zerstritten, so dass davon auszugehen sei, dass bei einem Aufeinandertreffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin die Hündin die extremen Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entspreche.
Landgericht Koblenz, Beschlüsse vom 11.03.2026 und 03.07.2026, 13 S 34/25
(vorgehend Amtsgericht Betzdorf, Urteil vom 20.08.2025, 34 C 20/25)
1. „All-inclusive Familienhotel“ bedeutet nicht „all for kids“
2. Nicht jede Made im Salat begründet einen Reisemangel
Kann erwartet werden, dass in einem als „familienfreundlich“ und „Family-Resort“ bezeichneten Hotel die Kinder alle Wasserrutschen und alle Restaurants benutzen dürfen? Begründen ein Fluginsekt sowie eine Made im Essen im Karibik-Urlaub einen Reisemangel? Diese Fragen hatte zunächst das Amtsgericht Betzdorf und dann das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Fall:
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen 5-jährigen Sohn eine all-inclusive-Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Die Hotelanlage verfügte über einen Wasserpark mit diversen Wasserrutschen, bei denen eine einer Größenbeschränkung von mindestens 1,20 m unterlag. Der Sohn durfte diese Rutsche nicht benutzen. Darüber hinaus waren in der Anlage sowohl Buffet-Restaurants als auch à la carte Restaurants. In die à la carte Restaurants hatte der Sohn keinen Zutritt. Die Ehefrau des Klägers entdeckte in ihrem Essen ein Fluginsekt sowie eine Made. Die zugesicherte Reiseleitung in Form eines Meeting-Points und Infomaterial war nicht vorhanden.
Der Kläger begehrte mit der Klage Minderung des Reisepreises, da er in den vorbezeichneten Beeinträchtigungen zur Minderung berechtigende Mängel sah.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Betzdorf hat entschieden, dass dem Kläger nur für die fehlende Reisleitung eine Minderung (hier: 5 % des Reisepreises) zusteht. Die eingeschränkte Nutzbarkeit des Wasserparks und der Restaurants sowie die Insekten im Essen sah das Amtsgericht nicht als Mängel, die zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen. Die Bezeichnung „familienfreundlich“ und „Family Resort“ sei keine Beschaffenheitsvereinbarung. Zudem seien Größenbeschränkungen bei Wasserrutschen „üblich“ und dienten der Sicherheit der Nutzung.
Betreffend die eingeschränkte Nutzbarkeit des Restaurantangebots stellte das Amtsgericht fest, dass bei dem gebuchten all-inclusive Aufenthalt die Verpflegung in Buffettform vereinbart war, so dass kein Mangel wegen der „adults-only“ à la carte Restaurants in Betracht komme.
Hinsichtlich der Insekten im Essen (eine Made und ein Fluginsekt) führte das Amtsgericht aus, dass ein „Fluginsekt“ im Essen nicht verhindert werden könne. Die Made im Essen bewertete das Amtsgericht als Unannehmlichkeit, die zu einem Ekelgefühl führen könne. Man müsse aber berücksichtigen, dass am Reiseort in der Karibik aufgrund des Klimas vermehrt Insekten vorkommen. Die Made im Essen sei ein „einmaliges Ereignis“, das nicht mit einem Ungezieferbefall verglichen werden könne.
Die Kammer bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie stellte klar: Abzugrenzen sei der zur Minderung berechtigende Reismangel von bloßen „Beeinträchtigungen“ die qualitativ und quantitativ als Bagatellen einzustufen seien. Hierzu zählten bloße Unannehmlichkeiten, subjektive Empfindlichkeiten, persönlicher Geschmack oder Gesichtspunkte der Landesüblichkeit.
Einen Reiseveranstalter treffe für besonders gefahrträchtige Bereiche -wie Wasserrutschen- Verkehrssicherungspflichten. Die Kammer verglich dies mit einem Besuch in einem Spaßbad. Auch dort berechtige die Zahlung des Eintrittspreises nicht zu unbeschränkten Nutzung aller Einrichtungen. Bei der Beschreibung „familienfreundlich“ sollte ein Kinderbecken vorhanden sein, wenn die Einrichtung einen Pool habe. Dies sei der Fall, denn hier sei ein großer und abwechslungsreich gestalteter Kinderpoolbereich mit Wasser-Spaß-Element vorhanden gewesen.
Die Kammer bestätigte auch die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Kläger hinsichtlich des Essens das bekommen habe, was er gebucht habe. Die à la carte Restaurants seien nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung gewesen.
Schließlich teilte die Kammer auch die Auffassung des Amtsgerichts im Hinblick auf die Insekten im Essen der Ehefrau. Ungeziefer in Blattsalaten und Gemüse ließe sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nie ganz vermeiden. Zwei singuläre Insekten ließen keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel zu.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24
(vereinfacht dargestellt, nicht rechtskräftig)
Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24, nicht rechtskräftig).
Der Fall:
Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 €. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.
Die Entscheidung:
Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 € hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.
Die Kammer machte deutlich: Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen. Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten PKW entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 – 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen. Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.
Fazit:
Auch auf einer Rennstrecke (hier: Nürburgring) gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölpur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.
LG Koblenz – Urteil vom 04.05.2026 – 14 O 169/24
(nicht rechtskräftig)
Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 € für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 € von der Beklagten.
Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 7.061,46 € übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: „Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden.“
Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 € als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 € sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie -die Beklagte- das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.
Die Entscheidung:
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 € aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zustehe, woraus sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag ergebe.
Die Kammer legt dar, dass in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen sei. So habe die Beklagte nicht erwarten können, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstelle.
Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten 5 Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 € brutto pro Tag schätzt.
Dieser Bewertung legt die Kammer die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, dass ein Hybridfahrzeug nach einem Unfall, bei dem – wie hier – die Frontpartie einschließlich Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.
Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.
Für die Kammer überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei. In Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24–72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei. Bei extrem beschädigten Batterien würden Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten, was selten, aber möglich sei.
Unter Maßgabe dessen würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z.B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten „massiven Deformation“ des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage erachtet die Kammer im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB einen Tagessatz i.H.v. 64 € netto bzw. 76,16 € brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 € netto bzw. 19,04 € brutto pro Tag schätzt. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten sieht die Kammer keinen Anlass. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 - 7 O 175/22).
Ebenso wenig sei eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings habe die Beklagte - trotz richterlichen Hinweises - noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen sei nicht erkennbar, zudem fehle es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.
Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§ 689 Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auszug aus der Zivilprozessordnung
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.